eien Wettbewerbs abmildern. In das Grundgesetz fand das Gebot Aufnahme, da die junge Republik ein sozialer und demokratischer Bundesstaat werden solle (Art. 20 Abs 1 GG); die Eigentumsrechte fanden in die provisorische Verfassung Eingang unter Sozialisierungsvorbehalt fr Schlsselindustrien und mit einer Sozialbindungsklausel (Art. 14 Abs. 2 f. GG). Durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) wurde auch den Gewerkschaften die Mglichkeit der organisierten Interessenvertretung der arbeitenden Bevlkerung eingerumt. Noch 1947 befrwortete die CDU im Ahlener Programm unter Hinweis auf mglichen Machtmibrauch durch wirtschaftliche Monopole die Vergesellschaftlichung von Schlsselindustrien und bewies damit, da sie politische (bzw. Verfassungs-)vorgaben fr elementarer hielt als die individuelle Freiheit der wirtschaftlichen Bettigung. Unter diesen Prmissen entwickelte sich ein Konsens bezglich der wirtschaftspolitischen Ausgestaltung des Staates BRD. Den Keynesianern stimmte man zu, da die ffentliche Hand in konjunkturschwachen Phasen zu einer Steigerung des Massenkonsums beitragen msse. Dazu gehrte etwa die Akzeptanz der Rolle der Gewerkschaften, die ber Lohnsteigerungen die Nachfrage der Arbeitnehmerhaushalte erhhen. ber ffentliche Transferleistungen sollte auch denen, die ber Arbeitseinkommen nicht oder nur in geringer Hhe verfgten, der Konsum ermglicht werden. Bei diesen Transferleistungen handelt es sich aber nicht um fremdfinanzierte Zahlungen, sondern: "Der Sozialstaat lebt nicht vom gegebenen Stand der Produktion; vielmehr wird durch seine Regulierungen diejenige zustzliche Produktion erst geschaffen, die ihn alimentiert." (Ebd.) Nach Schui war Ergebnis dieser Zielvorstellungen ein "gemischtwirtschaftliches System", das vom Dualismus privater und politischer Entscheidungsbefugnis einerseits, vom Nebeneinander verschiedener Formen des Eigentums an Produktionsmitteln (privatwirtschaftliche, genossenschaftliche oder staatliche Lenkung von...